Art. 1. Das Kulturarchiv Oberengadin ist jedermann zugänglich.

Art. 2. Das Kulturarchiv ist donnerstags von 14.00 bis 19.00 Uhr oder nach Vereinbarung geöffnet.

Art. 3. Die Benützer haben sich über ihre Personalien und Arbeitsziele auszuweisen und eine Benützerkarte auszufüllen. Auf dieser werden Adresse, Beruf und Arbeitsgebiet sowie die Besuchsdaten und die eingesehenen Archivalien vermerkt. Personen, die gegen diese Bestimmungen verstossen, können nach erfolgloser Ermahnung für höchstens ein Jahr von der Benützung ausgeschlossen werden.

Art. 4. Das Kulturarchiv Oberengadin hat Anspruch auf ein kostenloses Belegexemplar von Veröffentlichungen, für deren Abfassung seine Bestände konsultiert wurden.

Art. 5. Die Bestände des Kulturarchivs Oberengadin können in der Leseecke des Archivraumes unter Aufsicht eingesehen werden.

Art. 6. Archivalien und Bücher werden nicht an Private ausgeliehen.

Art. 7. Die Benützer haben die Archivalien, die Bücher und Einrichtungen des Kulturarchivs mit grösster Sorgfalt zu behandeln. Sie sind für schuldhaft verursachte Schäden haftbar. Es sind Ruhe und Ordnung einzuhalten. Das Rauchen im Archivraum ist untersagt. Personen, die gegen diese Bestimmungen verstossen, können nach erfolgloser Ermahnung für höchstens ein Jahr von der Benützung ausgeschlossen werden.

Art. 8. Die Herstellung von Fotokopien und analogen und digitalen Fotografien ist grundsätzlich möglich, sofern der Zustand der Dokumente dies zulässt. Die Archivverwaltung kann das Fotokopieren gefährdeter Archivalien untersagen.
Archivalien dürfen nur vom Archivpersonal fotokopiert werden. Ein Anspruch auf die Herstellung von Fotokopien oder analogen und digitalen Fotografien besteht nicht.

Art. 9. Die Benützung des Kulturarchivs ist unentgeltlich. Fotokopieren, Transkriptionen, zeitaufwändige Recherchen und dergleichen werden nach Aufwand verrechnet.
Die Lieferung von Fotos und von Fotokopien werden nach den üblichen Tarifen verrechnet.

Art. 10.

Informationen über das Kulturarchiv Oberengadin werden im Internet unter „<LINK www.kulturarchiv.ch>www.kulturarchiv.ch</link>“ bekanntgegeben.

Art. 11. Diese Benützungsordnung trat am 15. Juni 1989 in Kraft und wurde am 5. September 2007 angepasst.

Samedan, 5. September 2007

Kulturarchiv Oberengadin
Der Vorstand