Hier finden Sie die Regelung von Name, Sitz, Zweck und Ziel des Kulturarchivs Oberengadin. Des Weiteren sind in den Statuten die Mitgliedschaft und die Organisation geregelt.
 

I. Name, Sitz, Zweck und Ziel
 

Art. 1

Unter dem Namen Kulturarchiv Oberengadin/Archiv culturel d’Engiadin’Ota besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.

Der Sitz des Vereins befindet sich in Samedan.
 

Art. 2

Der Verein bezweckt die fachgerechte Förderung und Vertiefung der Kulturkenntnisse des Engadins und der angrenzenden Regionen, insbesondere in den Bereichen Kunst, Architektur, Archäologie, Geschichte, Fotografie, Film, Literatur, Sprache, Musik, Naturkunde usw.

Dieses Ziel soll durch den Aufbau eines umfassenden Informationssystems erreicht werden und zwar mit Hilfe auswärtiger und einheimischer Personen und Institutionen, namentlich durch:

a) Sammeln, Aufarbeiten und Bereitstellen von Archiv- und Dokumentationsmaterial aller Art.

b) Erteilen von mündlichen und schriftlichen Auskünften

c) Unterstützung des Kulturunterrichts inner- und ausserhalb der Schulen

d) Organisation von Ausstellungen und anderen Veranstaltungen

e) Förderung der kulturellen Aktivitäten im Allgemeinen

f) Der Verein kann Informationstexte und Publikationen herausgeben

g) Zur Erfüllung dieser Ziele kann der Verein Fachkräfte einsetzen

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

II. Mitgliedschaft
 

Art. 3

Dem Verein können als Einzel- und Kollektivmitglieder beitreten:

– natürliche Personen

– juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

– Organisationen mit kultureller Zielsetzung 

Die Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen.

Der Austritt ist auf Ende des Kalenderjahres möglich. Dieser ist dem Vorstand schriftlich zwei Monate im Voraus mitzuteilen.

Die Mitglieder fördern die Ziele des Vereins gemäss Art. 2. Sie erhalten die Mitteilungen der Vereinigung.
 

Art. 4

Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 

Art. 5

Gönner unterstützen die Ziele des Vereins. Sie werden über dessen Tätigkeit orientiert.

  

III. Organisation
 

Art. 6

Die Organe des Vereins sind: 

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– die Revisionsstelle

– die Arbeitsausschüsse
 

Art. 7

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich einmal zusammen. Sie wird unter der Bekanntgabe der Traktanden mindestens zehn Tage vorher durch schriftliche Einladung einberufen. 

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss zudem einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vorstandes und einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung mit dem relativen Mehr der gültigen Stimmen.

Auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren eines Drittels der anwesenden und vertretenen Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Für die Abänderung der vorliegenden Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

Mit den Mitgliederversammlungen sind Vorträge, Aussprachen, Besichtigungen, Exkursionen oder andere Tätigkeiten, welche in den Zielsetzungen des Vereins liegen, zu verbinden.
 

Art. 8

Der Mitgliederversammlung obliegen: 

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Jahresbericht

c) Jahresrechnung und Revisorenbericht

d) Décharge-Erteilung an den Vorstand

e) Budget

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Wahl des Vorstandes und der Revisorenstelle

h) Behandlung von Anträgen

i) Statutenänderungen

k) Auflösung des Vereins
 

Art. 9

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern: 

– dem Präsidenten

– dem Vizepräsidenten

– dem Kassier

– dem Aktuar

– ein bis fünf Beisitzern

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. 

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er vertritt ihn nach aussen und trifft alle Vorkehrungen zur Erreichung des Vereinszweckes. 

Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 

Die rechtsverbindliche Unterschrift nach aussen führen der Präsident und zwei weitere Vorstandsmitglieder zu zweit. Für die ordentlichen, laufenden Geschäfte zeichnet der Präsident oder ein Vorstandsmitglied in der Regel allein.

Der Vorstand verfügt jährlich über eine Ausgabenkompetenz von insgesamt Fr. 10'000.–.
 

Art. 10

Die Aufgaben des Vorstandes sind: 

a) Vertreten der Vereinsinteressen gegen aussen

b) Verwendung der finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets

c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) die Aufnahme von Mitgliedern

e) die Erstellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zu Handen der Mitgliederversammlung

f) Einsetzen von Arbeitsausschüssen und deren jährliche Arbeitspläne genehmigen

g) Festsetzung der Entschädigungen

Der Aufgabenbereich der Arbeitsausschüsse umfasst spezifische Ziele gemäss Art. 2 der Statuten. Die jährlichen Aktivitäten werden in einem Arbeitsplan festgelegt.
 

Art. 11

Die Revisionsstelle, welche aus zwei Mitgliedern besteht, kontrolliert die Rechnung. Über ihren Befund erstattet sie dem Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag. 

 

IV. Rechnungs- und Finanzwesen
 

Art. 12

Das Geschäftsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahresrechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. 

Der Jahresbericht, die Jahresrechnung und der Bericht der Kontrollstelle sind den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor Abhaltung der ordentlichen mitgliederversammlung zuzustellen.
 

Art. 13

Der Verein bestreitet seinen Finanzbedarf aus folgenden Quellen: 

– Mitgliederbeiträge

– Gönnerbeiträge

– Schenkungen

– Beiträge des öffentlichen Gemeinwesens

– Beiträge von Organisationen

– Aktivitäten des Vereins (z. B. Gebühren für Dienstleistungen usw.)

– Zinserträge
 

Art. 14

Der Verein ist im schweizerischen Handelsreister eingetragen.
 

Art. 15

Der Verein gibt in regelmässigen Zeitabständen ein Mitteilungsblatt heraus. 

 

V. Schlussbestimmungen
 

Art. 16

Der Verein kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten aufgelöst werden.
 

Art. 17

Bei Auflösung des Vereins geht das vorhandene Vermögen an den Kanton Graubünden oder an eine von diesem zu bestimmende Institution ähnlicher Zweckrichtung über.
 

Art. 18

Die vorliegenden Statuten sind in der Gründungsversammlung vom 11. August 1988 angenommen worden und treten damit in Kraft.
 

 

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Statuten Kulturarchiv Oberengadin